Was ist Datenschutz – Definition und Geschichte
Seit Einführung der DSGVO hat der Datenschutz in Deutschland und Europa stark an Aufmerksamkeit gewonnen. Doch was ist Datenschutz?
Hier erfahren Sie mehr zur Datenschutz Definition, Einführung und Geschichte.
Was ist Datenschutz?
Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 definiert Datenschutz erstmals als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.
Danach soll jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten entscheiden können.
Bei dieser Datenschutz Definition handelt es sich im Grunde um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Rechtsprechung des BVerfG eigenständige Bedeutung erlangt hat.
Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist im deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzlich geregelt. Daneben gibt es noch die Datenschutzgesetze der Länder sowie gewisse bereichsspezifische Regelungen, wie bspw. den Beschäftigtendatenschutz.
Der Datenschutz umfasst alle persönlichen und sachlichen Daten, die sich einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnen lassen.
Dazu gehören zum Beispiel:
Aber auch persönliche Kennnummern wie:

Datenschutz in Deutschland & EU
Die Geschichte des Datenschutzes beginnt mit Planungen des amerikanischen Präsidenten John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre.
Der Plan, die Daten aller US-Bürger in einem nationalen Datenzentrum zu registrieren, wurde als Eingriff in das postulierte Verfassungsrecht der Selbstbestimmung gewertet und löste heftige Auseinandersetzungen im US-Kongress aus.
Die Kontroversen konnten erst viel später mit der Verabschiedung des Privacy Act im Jahr 1974 mehr oder weniger gelöst werden.
Das Vorhaben Kennedys scheiterte zwar im Kongress, führte aber zu der Debatte, ob nicht etwa gesetzliche Regelungen zur Lösung der Kontroversen erforderlich seien.
Weltweite Diskussionen, auch in Deutschland, lösten Fragen aus, z.B. "Was ist Datenschutz" und "Welche Daten sollten von einer Datenschutz Definition umfasst werden".
Die Antwort darauf gab der hessische Landtag mit der Verabschiedung des hessischen Datenschutzgesetzes am 7. Oktober 1970. Damit trat das weltweit erste richtige Datenschutzgesetz in Kraft.
In der Folge gaben sich alle alten Bundesländer ebenfalls eigene Landesdatenschutzgesetze und nach der deutschen Wiedervereinigung auch die neuen Bundesländer:
Als weitere markante Meilensteine in der Geschichte des Datenschutzes in Deutschland sind zu erwähnen:
Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begann eine neue Ära im Datenschutz.
Die ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Ländern der Europäischen Union geltende Verordnung, gewährleistet erstmals eine grenzüberschreitende, einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften.

Datenschutzbeauftragter als Beruf
Im § 38 BDSG ist geregelt, wann datenverarbeitende Stellen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.
Das ist zwingend der Fall, wenn die datenverarbeitende Stelle in der Regel mindestens 10 20 Personen dauerhaft und nicht nur gelegentlich, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.
ANMERKUNG ZUR ÄNDERUNG DES § 38 BDSG IM BUNDESTAG:
„Anhebung der maßgeblichen Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20“.
Um kleine und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätige Vereine zu entlasten, heißt es in der vom Bundestag beschlossenen Fassung: ‘In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.‘
Die Änderung wurde am 20. September 2019 vom Bundesrat abgesegnet.
Unabhängig davon ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu benennen, wenn die Datenverarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 67 BDSG unterliegen (z. B. bei Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO) oder wenn die Verarbeitung der Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erfolgt.
Trifft keiner dieser Fälle zu, kann dennoch ein Datenschutzbeauftragter auf freiwilliger Basis benannt werden.
Der DSB muss für seine Tätigkeit über eine entsprechende berufliche und fachliche Qualifikation verfügen. Er kann sowohl Mitarbeiter des datenverarbeitenden Unternehmens als auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein.
Bei Konzernen mit mehreren Gesellschaften kann auch ein gemeinsamer DSB benannt werden (Konzerndatenschutzbeauftragter).
Ohne wichtigen Grund darf ein Datenschutzbeauftragter weder abberufen noch gekündigt werden. Er ist zudem fachlich weisungsfrei und untersteht nur der Geschäftsleitung.
Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragen ist vielseitig. Gemäß Art. 39 DSGVO hat er zumindest folgende Aufgaben:

Datenschutz im Internet
Beim Datenschutz im Internet geht es um den Schutz der Daten, die über das Internet übertragen werden. Jeder Nutzer soll selbst entscheiden können, welche Daten er preisgibt und wer darauf zugreifen kann.
Die fortschreitenden technischen Möglichkeiten führen dazu, dass der Datenschutz im Internet immer wichtiger wird.
Neben den allseits bekannten Datenschutz-Herausforderungen, wie Cyber-Attacken, Datenklau oder soziale Netzwerke (wie Facebook), greift die DSGVO auch die weniger bekannten Themen Webanalyse und Tracking auf.
Datenschutz im Internet: Webmaster & Dienste-Anbieter
Als Betreiber einer Webseite müssen Sie sich an geltende Datenschutz-Bestimmungen halten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten ergreifen.
Ihre Pflichten als Seitenbetreiber:
Beim Einsatz von Tracking-Tools müssen Sie unter anderem:
Datenschutz im Internet: Verbrauchertipps
Internetdienste und Händler fordern in der Regel persönliche Daten für die Anmeldung und Registrierung auf ihren Websites.
Das Telemedien- und das Bundesdatenschutzgesetz zwingen Websitebetreiber zwar zur Einhaltung bestimmter Vorgaben, um die Daten von Nutzern und Verbrauchern zu schützen, doch auch Sie als Internetnutzer können einiges tun, um Ihre Daten vor Datendieben abzusichern.
Starke Passwörter und regelmäßige Datensicherung sind ein erster Schritt. Speichern Sie Ihre Passwörter nie im Browser ab, sinnvoller ist hierfür ein Passwort-Safe, bspw. den Passwort Manager LastPass.
Eine weitere Möglichkeit ist die Verschlüsselung von Online-Transaktionen mit einer Verschlüsselungssoftware, bevor sie über das Internet übertragen werden.
Durch die Einstellungen Ihres Browsers können Sie ebenfalls für mehr Schutz Ihrer Daten im Internet sorgen.
Achten Sie auf Phishing-Mails und öffnen Sie niemals Mail-Anhänge von unbekannten Absendern.
Mit diesen einfachen, aber sehr effizienten Maßnahmen können Sie selbst zum Datenschutz im Internet beitragen.
Zum Schluss noch was zum Pinnen. Herzlichen Dank dafür!
