Was ist Datenschutz – Definition und Geschichte

Seit Einführung der DSGVO hat der Datenschutz in Deutschland und Europa stark an Aufmerksamkeit gewonnen. Doch was ist Datenschutz?

Hier erfahren Sie mehr zur Datenschutz Definition, Einführung und Geschichte.

Was ist Datenschutz?

Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 definiert Datenschutz erstmals als Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Danach soll jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten entscheiden können.

Bei dieser Datenschutz Definition handelt es sich im Grunde um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Rechtsprechung des BVerfG eigenständige Bedeutung erlangt hat.

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist im deutschen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesetzlich geregelt. Daneben gibt es noch die Datenschutzgesetze der Länder sowie gewisse bereichsspezifische Regelungen, wie bspw. den Beschäftigtendatenschutz. 

Der Datenschutz umfasst alle persönlichen und sachlichen Daten, die sich einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnen lassen. 

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Name, Geburtsdatum und Alter
  • Geburtsort, Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Telefonnummer etc.

Aber auch persönliche Kennnummern wie:

  • Sozialversicherungsnummer
  • Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID)
  • Krankenversicherungsnummer
  • und Personalausweisnummer.
Datenschutz in Deutschland und der EU - Geschichtliche Entwicklung

Datenschutz in Deutschland & EU

Die Geschichte des Datenschutzes beginnt mit Planungen des amerikanischen Präsidenten John F. Kennedy Anfang der 1960er Jahre.

Der Plan, die Daten aller US-Bürger in einem nationalen Datenzentrum zu registrieren, wurde als Eingriff in das postulierte Verfassungsrecht der Selbstbestimmung gewertet und löste heftige Auseinandersetzungen im US-Kongress aus.

Die Kontroversen konnten erst viel später mit der Verabschiedung des Privacy Act im Jahr 1974 mehr oder weniger gelöst werden.

Das Vorhaben Kennedys scheiterte zwar im Kongress, führte aber zu der Debatte, ob nicht etwa gesetzliche Regelungen zur Lösung der Kontroversen erforderlich seien.

Weltweite Diskussionen, auch in Deutschland, lösten Fragen aus, z.B. "Was ist Datenschutz" und "Welche Daten sollten von einer Datenschutz Definition umfasst werden".

Die Antwort darauf gab der hessische Landtag mit der Verabschiedung des hessischen Datenschutzgesetzes am 7. Oktober 1970. Damit trat das weltweit erste richtige Datenschutzgesetz in Kraft.

In der Folge gaben sich alle alten Bundesländer ebenfalls eigene Landesdatenschutzgesetze und nach der deutschen Wiedervereinigung auch die neuen Bundesländer:

  • Rheinland-Pfalz (24. Januar 1974)
  • Bremen (19. Dezember 1977)
  • Bayern (28. April 1978)
  • Saarland (17. Mai 1978)
  • Niedersachsen (26. Mai 1978)
  • Schleswig-Holstein (1. Juni 1978)
  • (West-)Berlin (12. Juli 1978)
  • Nordrhein-Westfalen (19. Dezember 1978)
  • Baden-Württemberg (4. Dezember 1979)
  • Hamburg (31. März 1981)
  • Thüringen (29. Oktober 1991)
  • Sachsen (11. Dezember 1991)
  • Brandenburg (20. Januar 1992)
  • Sachsen-Anhalt (12. März 1992)
  • Mecklenburg-Vorpommern (24. Juli 1992)

Als weitere markante Meilensteine in der Geschichte des Datenschutzes in Deutschland sind zu erwähnen:

  • Verabschiedung Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Jahr 1977
  • Europäische Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG
  • Überarbeitung Bundesdatenschutzgesetz in den Jahren 2001, 2006 und 2009
  • Inkrafttreten der EU-Datenschutzverordnung (DGSVO) am 25.05. 2018

Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begann eine neue Ära im Datenschutz.

Die ab dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Ländern der Europäischen Union geltende Verordnung, gewährleistet erstmals eine grenzüberschreitende, einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften.

Bestellung DSB - Datenschutzbeauftragter Berufsbild

Datenschutzbeauftragter als Beruf

Im § 38 BDSG ist geregelt, wann datenverarbeitende Stellen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.

Das ist zwingend der Fall, wenn die datenverarbeitende Stelle in der Regel mindestens 10 20 Personen dauerhaft und nicht nur gelegentlich, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

ANMERKUNG ZUR ÄNDERUNG DES § 38 BDSG IM BUNDESTAG:

„Anhebung der maßgeblichen Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von zehn auf 20“. 

Um kleine und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätige Vereine zu entlasten, heißt es in der vom Bundestag beschlossenen Fassung: ‘In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt.‘

Die Änderung wurde am 20. September 2019 vom Bundesrat abgesegnet

Unabhängig davon ist ein Datenschutzbeauftragter auch dann zu benennen, wenn die Datenverarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 67 BDSG unterliegen (z. B. bei Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO) oder wenn die Verarbeitung der Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erfolgt.

Trifft keiner dieser Fälle zu, kann dennoch ein Datenschutzbeauftragter auf freiwilliger Basis benannt werden.

Der DSB muss für seine Tätigkeit über eine entsprechende berufliche und fachliche Qualifikation verfügen. Er kann sowohl Mitarbeiter des datenverarbeitenden Unternehmens als auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein.

Bei Konzernen mit mehreren Gesellschaften kann auch ein gemeinsamer DSB benannt werden (Konzerndatenschutzbeauftragter).

Ohne wichtigen Grund darf ein Datenschutzbeauftragter weder abberufen noch gekündigt werden. Er ist zudem fachlich weisungsfrei und untersteht nur der Geschäftsleitung.

Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragen ist vielseitig. Gemäß Art. 39 DSGVO hat er zumindest folgende Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung oder des Auftragsverarbeiters. Dazu gehören auch die Unterrichtung und Beratung aller Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten
  • Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben: das umfasst die Überwachung der Einhaltung der DSGVO sowie anderer Datenschutzvorschriften der EU (z. B. der ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG) und der Datenschutzvorschriften der einzelnen EU-Länder (im Falle von Deutschland das BDSG-neu)
  • Überwachung der Einhaltung unternehmensinterner Strategien des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten
  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter, die an Vorgängen zur Datenverarbeitung beteiligt sind und damit verbundene Überprüfungen
  • Beratung (auf Anfrage des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters) im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde und Ansprechpartner für Betroffene
Datenschutz im Internet - Umgang mit persönlichen Daten im Internet

Datenschutz im Internet

Beim Datenschutz im Internet geht es um den Schutz der Daten, die über das Internet übertragen werden. Jeder Nutzer soll selbst entscheiden können, welche Daten er preisgibt und wer darauf zugreifen kann.

Die fortschreitenden technischen Möglichkeiten führen dazu, dass der Datenschutz im Internet immer wichtiger wird.

Neben den allseits bekannten Datenschutz-Herausforderungen, wie Cyber-Attacken, Datenklau oder soziale Netzwerke (wie Facebook), greift die DSGVO auch die weniger bekannten Themen Webanalyse und Tracking auf.

Datenschutz im Internet: Webmaster & Dienste-Anbieter

Als Betreiber einer Webseite müssen Sie sich an geltende Datenschutz-Bestimmungen halten und entsprechende Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten ergreifen.

Ihre Pflichten als Seitenbetreiber:

  • Impressumspflicht (muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein)
  • Datenschutzerklärung, in der Sie die Nutzer darüber informieren, welche personenbezogenen Daten Sie erheben und speichern
  • Auskunftspflicht: Besucher haben das Recht auf kostenlose Auskunft, welche Daten über sie gespeichert werden.
  • Berichtigungs- und Löschpflicht: Gespeicherte Daten müssen auf Wunsch des Betroffenen berichtigt oder gelöscht werden.

Beim Einsatz von Tracking-Tools müssen Sie unter anderem:

  • die Nutzer über die geplante Verarbeitung ihrer Daten informieren (evtl. auch über einen Transfer von Daten in Drittländer),
  • eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten einholen,
  • einen Widerruf dieser Einwilligung ermöglichen,
  • und die Nutzer auf ihre Auskunftsrechte hinweisen.

Datenschutz im Internet: Verbrauchertipps

Internetdienste und Händler fordern in der Regel persönliche Daten für die Anmeldung und Registrierung auf ihren Websites.

Das Telemedien- und das Bundesdatenschutzgesetz zwingen Websitebetreiber zwar zur Einhaltung bestimmter Vorgaben, um die Daten von Nutzern und Verbrauchern zu schützen, doch auch Sie als Internetnutzer können einiges tun, um Ihre Daten vor Datendieben abzusichern.

Starke Passwörter und regelmäßige Datensicherung sind ein erster Schritt. Speichern Sie Ihre Passwörter nie im Browser ab, sinnvoller ist hierfür ein Passwort-Safe, bspw. den Passwort Manager LastPass.

Eine weitere Möglichkeit ist die Verschlüsselung von Online-Transaktionen mit einer Verschlüsselungssoftware, bevor sie über das Internet übertragen werden.

Durch die Einstellungen Ihres Browsers können Sie ebenfalls für mehr Schutz Ihrer Daten im Internet sorgen.

Achten Sie auf Phishing-Mails und öffnen Sie niemals Mail-Anhänge von unbekannten Absendern.

Mit diesen einfachen, aber sehr effizienten Maßnahmen können Sie selbst zum Datenschutz im Internet beitragen.

Zum Schluss noch was zum Pinnen. Herzlichen Dank dafür!

Was ist Datenschutz? Definition, geschichtliche Entwicklung und Tipps zum Schutz Ihrer Daten.
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